KAPITEL VIII
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 29
Die Vertragsparteien werden sich bemühen, keine Zollformalitäten einzuführen, welche die Entwicklung des internationalen Reiseverkehrs behindern könnten.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2025
Gesetzesnummer
10003868
Dokumentnummer
NOR40064133
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