Artikel 28
Artikel 28. Die vorliegende Konvention kann durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär des Völkerbundes gekündigt werden. Die Kündigung wird ein Jahr nach Erhalt durch den Generalsekretär wirksam und gilt nur bezüglich des kündigenden Mitgliedes des Völkerbundes oder Staates.
Der Generalsekretär des Völkerbundes wird jedem Mitglied des Völkerbundes, das die Konvention unterzeichnet hat oder ihr beigetreten ist, und den anderen unterzeichneten oder beigetretenen Staaten jede von ihm erhaltene Kündigung zur Kenntnis bringen.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Gesetzesnummer
10003751
Dokumentnummer
NOR40056280
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