vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 28 Internationale Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.12.1924

Artikel 28

Artikel 28. Die vorliegende Konvention kann durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär des Völkerbundes gekündigt werden. Die Kündigung wird ein Jahr nach Erhalt durch den Generalsekretär wirksam und gilt nur bezüglich des kündigenden Mitgliedes des Völkerbundes oder Staates.

Der Generalsekretär des Völkerbundes wird jedem Mitglied des Völkerbundes, das die Konvention unterzeichnet hat oder ihr beigetreten ist, und den anderen unterzeichneten oder beigetretenen Staaten jede von ihm erhaltene Kündigung zur Kenntnis bringen.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10003751

Dokumentnummer

NOR40056280

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)