Artikel 27
Artikel 27. Vom Generalsekretär des Völkerbundes wird ein spezieller Ausweis geführt werden, der angibt, welche Teile die vorliegende Konvention unterzeichnet oder ratifiziert haben, ihr beigetreten sind oder sie gekündigt haben. Dieser Nachweis wird den Mitgliedern des Bundes immer zur Verfügung stehen und so oft als möglich gemäß den Weisungen des Rates veröffentlicht werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Gesetzesnummer
10003751
Dokumentnummer
NOR40056279
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
