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Artikel 27 Internationale Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.12.1924

Artikel 27

Artikel 27. Vom Generalsekretär des Völkerbundes wird ein spezieller Ausweis geführt werden, der angibt, welche Teile die vorliegende Konvention unterzeichnet oder ratifiziert haben, ihr beigetreten sind oder sie gekündigt haben. Dieser Nachweis wird den Mitgliedern des Bundes immer zur Verfügung stehen und so oft als möglich gemäß den Weisungen des Rates veröffentlicht werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10003751

Dokumentnummer

NOR40056279

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