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ARTIKEL 283 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 283

(1) Die Vertragsparteien können dieses Abkommen im beiderseitigen Einvernehmen ändern, überprüfen und erweitern, um die Zusammenarbeit zu intensivieren.

(2) Die Vertragsparteien können das Abkommen ergänzen, indem sie untereinander besondere internationale Übereinkommen in Bereichen, die in den Geltungsbereich dieses Abkommens fallen, schließen. Solche besonderen internationalen Übereinkommen zwischen den Vertragsparteien sind Bestandteil der diesem Abkommen unterliegenden bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil eines gemeinsamen institutionellen Rahmens.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222231

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