ARTIKEL 283
(1) Die Vertragsparteien können dieses Abkommen im beiderseitigen Einvernehmen ändern, überprüfen und erweitern, um die Zusammenarbeit zu intensivieren.
(2) Die Vertragsparteien können das Abkommen ergänzen, indem sie untereinander besondere internationale Übereinkommen in Bereichen, die in den Geltungsbereich dieses Abkommens fallen, schließen. Solche besonderen internationalen Übereinkommen zwischen den Vertragsparteien sind Bestandteil der diesem Abkommen unterliegenden bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil eines gemeinsamen institutionellen Rahmens.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222231
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