ARTIKEL 282
Bestehende Abkommen zwischen den Vertragsparteien in Bereichen der Zusammenarbeit, die in den Geltungsbereich dieses Abkommens fallen, werden als Teil der diesem Abkommen unterliegenden bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil eines gemeinsamen institutionellen Rahmens betrachtet.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222230
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