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Artikel 27 DBA – Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Artikel 27

Artikel 27

IN-KRAFT-TRETEN

(1) Jeder Vertragsstaat teilt dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg den Abschluss der nach seinen Rechtsvorschriften für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens erforderlichen Verfahren mit.

(2) Dieses Abkommen tritt sechzig Tage nach dem Zeitpunkt der späteren dieser Mitteilungen in Kraft und seine Bestimmungen finden Anwendung:

  1. a) in Bezug auf die an der Quelle einbehaltenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres bezogen werden, das jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt;
  2. b) in Bezug auf andere Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

20003882

Dokumentnummer

NOR40061477

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