Artikel 28
KÜNDIGUNG
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragsstaaten gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann es spätestens sechs Monate vor dem Ende eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung:
- a) in Bezug auf die an der Quelle einbehaltenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres bezogen werden, das dem Jahr der Kündigung unmittelbar folgt;
- b) in Bezug auf andere Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Jahr der Kündigung unmittelbar folgt.
ZU URKUND DESSEN haben die Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 29.4.2004, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, moldauischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Sollten sich bei Anwendung oder Auslegung der Bestimmungen des Abkommens Abweichungen zeigen, geht der englische Text vor.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Gesetzesnummer
20003882
Dokumentnummer
NOR40061478
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