Artikel 27
IN-KRAFT-TRETEN
(1) Jeder Vertragsstaat teilt dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg den Abschluss der nach seinen Rechtsvorschriften für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens erforderlichen Verfahren mit.
(2) Dieses Abkommen tritt sechzig Tage nach dem Zeitpunkt der späteren dieser Mitteilungen in Kraft und seine Bestimmungen finden Anwendung:
- a) in Bezug auf die an der Quelle einbehaltenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres bezogen werden, das jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt;
- b) in Bezug auf andere Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Gesetzesnummer
20003882
Dokumentnummer
NOR40061477
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