Artikel 26 Zielsteuerung-Gesundheit

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Artikel 26

Festlegung des Ausgabendämpfungspfades für die erste Periode im Bereich der Länder

(1) Die Länder verpflichten sich, in der ersten Periode bis 2016 kumulierte Ausgabendämpfungseffekte der öffentlichen Gesundheitsausgaben in der Höhe von 2.058 Millionen Euro zu erzielen.

(2) Darauf aufbauend ergeben sich für die erste Periode bis 2016 folgende zu realisierende Ausgabendämpfungseffekte der öffentlichen Gesundheitsausgaben für die Länder:

2012

90 Mio. Euro

 

2013

126 Mio. Euro

(kumuliert: 216 Mio. Euro)

2014

168 Mio. Euro

(kumuliert: 384 Mio. Euro)

2015

204 Mio. Euro

(kumuliert: 588 Mio. Euro)

2016

192 Mio. Euro

(kumuliert: 780 Mio. Euro)

Kumulierter Ausgabendämpfungsanteil der Länder bis 2016:

2.058 Mio. Euro

    

(3) Die in Abs. 2 festgelegten Ausgabendämpfungseffekte sind von den Ländern auf Grundlage der laufenden gesundheitsversorgungsrelevanten Ausgaben der landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten (FKA) zu erzielen. Die zielsteuerungsrelevanten Ausgangswerte sind aus den Rechnungsabschlüssen der Landesgesundheitsfonds bzw. der Länder und Gemeinden wie folgt abzuleiten (vergleiche Anhang):

(4) Ausgaben der Landesgesundheitsfonds für Mittel gemäß Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz (GSBG) sind in den zielsteuerungsrelevanten Ausgangswerten inkludiert. Diese Ausgabenposition ist im Rahmen des Finanzzielsteuerungs-Monitorings jedenfalls einer gesonderten Analyse zu unterziehen. Allenfalls sich ergebende Veränderungen der GSBG-Mittel aufgrund geänderter Steuerpflichtigkeit insbesondere bei Personalverrechnungen zwischen Gebietskörperschaften und Krankenanstalten-Gesellschaften bleiben bei der Feststellung der Erfüllung der Ausgabenobergrenzen außer Betracht.

(5) Eine Modifikation der Darstellungsweise der Rechnungsabschlüsse der Landesgesundheitsfonds sowie weiterer zu Grunde liegender Rechenwerke eines Landes, sofern für die Zielsteuerung-Gesundheit von Relevanz, sind gegenüber den Partnern der Zielsteuerung-Gesundheit transparent zu machen. Eine Zeitreihenkontinuität bei den für die Finanzzielsteuerung relevanten Positionen ist jedenfalls sicherzustellen und bei allfälligen Änderungen ist zur Sicherstellung dieser Kontinuität mit den Vertragsparteien in der Bundes-Zielsteuerungskommission Einvernehmen herzustellen.

(6) Für die Länder wird für das Jahr 2010 ein Ausgangswert von 9.320 Millionen Euro als zielsteuerungsrelevante Gesundheitsausgaben definiert; für das Jahr 2011 ergibt sich damit unter Berücksichtigung des zugrundegelegten Anstiegs von 3,3% ein Wert von 9.627 Millionen Euro.

(7) In der ersten Periode bis 2016 ergeben sich damit für die Länder folgende Ausgabenobergrenzen einschließlich Ausgabendämpfungseffekte, wobei die Umsetzung der Zielvorgaben in der Periode im Vordergrund zu stehen hat:

Jahr

Definierte Ausgangswerte der Länder für die Finanzzielsteuerung, ohne Ausgabendämpfung (bundesweit)

Summe der Ausgabendämpfung der Länder

Ausgabenobergrenzen der Länder (bundesweit)

2012

10.130 Mio. €

90 Mio. €

10.040 Mio. €

2013

10.659 Mio. €

216 Mio. €

10.443 Mio. €

2014

11.215 Mio. €

384 Mio. €

10.831 Mio. €

2015

11.801 Mio. €

588 Mio. €

11.213 Mio. €

2016

12.349 Mio. €

780 Mio. €

11.569 Mio. €

    

(8) Die Verteilung der Ausgabenobergrenzen einschließlich der zu erzielenden Ausgabendämpfungseffekte innerhalb der Länder ist durch die Länder vorzunehmen und in den Bundes- und jeweiligen Landes-Zielsteuerungsverträgen zu dokumentieren (Beschluss der Landesfinanzreferentenkonferenz vom 2. Oktober 2012).

25.11.2013

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