Artikel 26
Änderung des Burgenländischen Gemeindevolksrechtegesetzes
Das Burgenländische Gemeindevolksrechtegesetz, LGBl. Nr. 55/1988, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 37/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 18 Abs. 3 entfällt.
2. § 67 Abs. 2 lautet:
„(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 730 Euro zu bestrafen.“
3. § 68 lautet:
„§ 68
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 67 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 18 Abs. 3.“
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