Artikel 26 Burgenländisches Euro-Anpassungsgesetz 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Artikel 26

Änderung des Burgenländischen Grundverkehrsgesetzes 1995

Das Burgenländische Grundverkehrsgesetz 1995, LGBl. Nr. 42/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2000, wird wie folgt geändert:

  1. 1. Im § 15 Abs. 1 wird die Wortfolge „einer Million Schilling" durch den Betrag „72.700 Euro" ersetzt.
  2. 2. Im § 29 Abs. 4 letzter Satz wird der Betrag „900 S" durch den Betrag „66 Euro" ersetzt.
  3. 3. Im § 34 Abs. 1 wird der Betrag „500 000 S" durch den Betrag „36.000 Euro" ersetzt.
  4. 4. Im § 34 Abs. 2 wird der Betrag „10 000 S" durch den Betrag „730 Euro" ersetzt.

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