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Artikel 26 Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll II)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1983

Artikel 26

Notifikationen

Der Verwahrer unterrichtet die Hohen Vertragsparteien sowie die Vertragsparteien der Abkommen, gleichviel ob sie dieses Protokoll unterzeichnet haben oder nicht,

  1. a) von den Unterzeichnungen dieses Protokolls und der Hinterlegung von Ratifikations- und Beitrittsurkunden nach den Artikeln 21 und 22,
  2. b) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 23 und
  3. c) von den nach Artikel 24 eingegangenen Mitteilungen und Erklärungen.

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