Artikel 26
Notifikationen
Der Verwahrer unterrichtet die Hohen Vertragsparteien sowie die Vertragsparteien der Abkommen, gleichviel ob sie dieses Protokoll unterzeichnet haben oder nicht,
- a) von den Unterzeichnungen dieses Protokolls und der Hinterlegung von Ratifikations- und Beitrittsurkunden nach den Artikeln 21 und 22,
- b) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 23 und
- c) von den nach Artikel 24 eingegangenen Mitteilungen und Erklärungen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)