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Artikel 23 Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll II)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1983

Artikel 23

Inkrafttreten

(1) Dieses Protokoll tritt sechs Monate nach der Hinterlegung von zwei Ratifikations- oder Beitrittsurkunden in Kraft.

(2) Für jede Vertragspartei der Abkommen, die zu einem späteren Zeitpunkt dieses Protokoll ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es sechs Monate nach Hinterlegung ihrer eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

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