Artikel 26 Reform des Gesundheitswesens und Krankenanstaltenfinanzierung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Artikel 26

Schutzklausel für Städte und Gemeinden

Die Länder verpflichten sich, dafür zu sorgen, daß es durch die Umstellung auf die leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung gemäß Art. 13 zu keiner Verschiebung der Anteile an der Aufbringung der Mittel und der Betriebsabgangsdeckung zu ungunsten der Städte und Gemeinden kommt.

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