Artikel 26 Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 55/2013

6. ABSCHNITT

Transparenz der Budgetierung und der Rechnungsabschlüsse

Artikel 26

Transparenz der Voranschläge und der Rechnungsabschlüsse

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, in den Landesgesundheitsfonds die vollständige Budgetierung und die Rechnungsabschlüsse der Krankenanstalten bzw. der Krankenanstaltenverbände transparent darzustellen.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, in den Landesgesundheitsfonds die Voranschläge und die Rechnungsabschlüsse der Sozialversicherung für den extramuralen Bereich transparent darzustellen.

(3) Diese Darstellungen haben insbesondere den Anforderungen der Finanzzielsteuerung gemäß der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit zu entsprechen.

02.12.2013

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