Artikel 26 L-VG

Alte FassungIn Kraft seit 04.10.1982

Artikel 26

Öffentliche Bedienstete - Bewerbung
um ein Mandat, Mandatsausübung

Öffentlichen Bediensteten, einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres, ist, im Falle sie sich um ein Mandat im Landtag bewerben oder zu Landtagsabgeordneten gewählt werden, die für die Bewerbung um ein Landtagsmandat oder die Ausübung eines solchen erforderliche freie Zeit zu gewähren. Die näheren Bestimmungen sind durch die Dienstvorschriften zu treffen.

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