Artikel 26
Öffentliche Bedienstete - Bewerbung
um ein Mandat, Mandatsausübung
Öffentlichen Bediensteten, einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres, ist, im Falle sie sich um ein Mandat im Landtag bewerben oder zu Landtagsabgeordneten gewählt werden, die für die Bewerbung um ein Landtagsmandat oder die Ausübung eines solchen erforderliche freie Zeit zu gewähren. Die näheren Bestimmungen sind durch die Dienstvorschriften zu treffen.
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