Artikel 26
Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds
(1) Die Länder leisten an den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds jährlich einen Beitrag in der Höhe von 0,271 % des gesamten Aufkommens an der Umsatzsteuer im betreffenden Jahr.
(2) Art. 17 Abs. 3 und Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Nach Maßgabe einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung werden die Gemeinden zu Leistungen an den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds veranlaßt werden.
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