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Artikel 26 Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.9.1997

Artikel 26

Prämien und Gebühren

Die Agentur setzt die für jede Art von Risiko geltenden Sätze für Prämien-, Gebühren- und etwaige sonstige Zahlungen fest und überprüft sie regelmäßig.

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