Kapitel IV
Finanzbestimmungen
Artikel 25
Verwaltung der Finanzen
Artikel 25
Die Agentur übt ihre Tätigkeit in Übereinstimmung mit den Gepflogenheiten einer vernünftigen Geschäftsführung und einer umsichtigen Verwaltung der Finanzen aus, um unter allen Umständen in der Lage zu bleiben, ihre finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen.
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