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ARTIKEL 26 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 26

Gegenseitige Amtshilfe

Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen, insbesondere in Artikel 25 vorgesehen sind, leisten die Vertragsparteien nach Maßgabe des Protokolls zu diesem Abkommen über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich einander gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40221974

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