ARTIKEL 27
Zollwertermittlung
Die im Warenhandel zwischen den Vertragsparteien angewandten Regeln zur Zollwertermittlung unterliegen den Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994. Die Bestimmungen werden sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40221975
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