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ARTIKEL 28 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

KAPITEL 3

TECHNISCHE HANDELSHEMMNISSE

ARTIKEL 28

WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse

Die Vertragsparteien bekräftigen, dass sie in ihren Beziehungen die Rechte und Pflichte aus dem WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (im Folgenden „TBT-Übereinkommen“) achten werden, das sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommens übernommen wird.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40221976

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