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ARTIKEL 25 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

KAPITEL 2

ZOLL

ARTIKEL 25

Zusammenarbeit im Zollwesen

(1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Zollwesen mit dem Ziel, transparente Rahmenbedingungen für den Handel zu gewährleisten, den Handel zu erleichtern, die Sicherheit der Versorgungskette zu erhöhen, den Verbraucherschutz zu fördern, den Handel mit Waren, die Rechte des geistigen Eigentums verletzen, zu unterbinden sowie Schmuggel und Betrug zu bekämpfen.

(2) Zur Umsetzung dieser Ziele im Rahmen der verfügbaren Mittel, arbeiten die Vertragsparteien unter anderem in den folgenden Bereichen zusammen:

  1. a) Verbesserung des Zollrechts sowie Harmonisierung und Vereinfachung der Zollverfahren im Einklang mit internationalen Übereinkommen und Standards im Bereich Zoll und Handelserleichterungen, einschließlich der Übereinkommen und Standards der Europäischen Union (unter anderem Leitschemata für den Zoll), der Welthandelsorganisation und der Weltzollorganisation (insbesondere das revidierte Übereinkommen von Kyoto);
  2. b) Aufbau moderner Zollsysteme einschließlich moderner Zollabfertigungstechnologien, Bestimmungen über zugelassene Wirtschaftsbeteiligte, automatisierter risikobasierter Analyse und Kontrolle, vereinfachter Verfahren zur Überlassung von Waren, nachträglicher Zollkontrollen, transparenter Zollwertermittlung sowie Bestimmungen über Partnerschaften zwischen Zollbehörden und Unternehmen;
  3. c) Förderung der höchsten Integritätsstandards im Zollwesen, insbesondere an den Grenzen, durch Anwendung von Maßnahmen, die die Grundsätze widerspiegeln, die in der Erklärung von Arusha der Weltzollorganisation festgelegt sind;
  4. d) Austausch bewährter Verfahren, Schulung und technische Unterstützung im Hinblick auf Planung und Kapazitätenaufbau sowie zur Sicherstellung der höchsten Integritätsstandards;
  5. e) gegebenenfalls Austausch einschlägiger Informationen und Daten unter Achtung der Vorschriften der Vertragsparteien über die Vertraulichkeit sensibler Daten und den Schutz personenbezogener Daten;
  6. f) Koordinierung zwischen den Zollbehörden der Vertragsparteien;
  7. g) sofern sachdienlich und angemessen, gegenseitige Anerkennung von Programmen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte und von Zollkontrollen, einschließlich gleichwertiger Maßnahmen zur Handelserleichterung;
  8. h) sofern sachdienlich und angemessen, Schaffung von Möglichkeiten zur Vernetzung der jeweiligen Zollversandsysteme.

(3) Der Kooperationsrat setzt einen Unterausschuss für die Zusammenarbeit im Zollwesen ein.

(4) Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt. Der Kooperationsausschuss kann Regeln für einen solchen Dialog festlegen.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40221973

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