ARTIKEL 24
Ausnahmen
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass ihre Rechte und Pflichten aus Artikel XX des GATT 1994 und den Anmerkungen zur seiner Auslegung sinngemäß für den Handel mit Waren im Rahmen dieses Abkommens gelten. Zu diesem Zweck werden Artikel XX des GATT 1994 und die Anmerkungen zu seiner Auslegung sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Vertragspartei, die eine in Artikel XX Buchstaben i und j des GATT 1994 vorgesehene Maßnahme zu treffen beabsichtigt, der anderen Vertragspartei vor Einführung dieser Maßnahme alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung stellt, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu finden. Die Vertragsparteien können sich auf die für die Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen Maßnahmen verständigen. Wird binnen 30 Tagen nach Bereitstellung derartiger Angaben kein Einvernehmen erzielt, so kann die Vertragspartei nach diesem Artikel Maßnahmen auf die betreffende Ware anwenden. Schließen außergewöhnliche und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung beziehungsweise Prüfung aus, so kann die Vertragspartei, die beabsichtigt, die Maßnahmen zu treffen, unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen Sicherungsmaßnahmen ergreifen; die andere Vertragspartei wird von ihr darüber umgehend unterrichtet.
(3) Die Republik Kasachstan darf bestimmte im Protokoll über den Beitritt der RepublikKasachstan zur WTO festgelegte Maßnahmen, die nicht mit den Artikeln 14, 15 und 17 dieses Abkommens im Einklang stehen, bis zum Ablauf der in jenem Protokoll vorgesehenen Übergangszeiten beibehalten.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40221972
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