ARTIKEL 264
Präventivmaßnahmen
Die Vertragsparteien prüfen regelmäßig, ob die mit Mitteln der Europäischen Union finanzierten und mit Mitteln der Republik Kasachstan kofinanzierten Vorhaben ordnungsgemäß durchgeführt werden und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um Unregelmäßigkeiten, Betrug. Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen zulasten der Finanzmittel der Europäischen Union und der Kofinanzierungsmittel der Republik Kasachstan zu verhindern. Die Vertragsparteien unterrichten einander über alle Präventivmaßnahmen, die getroffen wurden.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222212
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