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ARTIKEL 265 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 265

Kommunikation

Die Vertragsparteien unterrichten einander, und insbesondere das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung und die zuständigen Behörden der Republik Kasachstan, über mutmaßliche und tatsächliche Fälle von Betrug, Korruption oder andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung der Finanzmittel der Europäischen Union und der Kofinanzierungsmittel der Republik Kasachstan.

Die Vertragsparteien unterrichten einander über alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit diesem Artikel getroffen werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222213

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