vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 264 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 264

Präventivmaßnahmen

Die Vertragsparteien prüfen regelmäßig, ob die mit Mitteln der Europäischen Union finanzierten und mit Mitteln der Republik Kasachstan kofinanzierten Vorhaben ordnungsgemäß durchgeführt werden und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um Unregelmäßigkeiten, Betrug. Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen zulasten der Finanzmittel der Europäischen Union und der Kofinanzierungsmittel der Republik Kasachstan zu verhindern. Die Vertragsparteien unterrichten einander über alle Präventivmaßnahmen, die getroffen wurden.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222212

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)