ARTIKEL 263
Um die zur Verfügung stehenden Mittel optimal zu nutzen, verpflichten sich die Vertragsparteien zu gewährleisten, dass die Beiträge der Europäischen Union in enger Abstimmung mit den aus anderen Quellen, von Drittländern oder internationalen Finanzinstitutionen bereitgestellten Beiträgen geleistet werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222211
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