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ARTIKEL 260 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

KAPITEL 11

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES

ARTIKEL 260

(1) Die Vertragsparteien fördern den Austausch von Erfahrungen und Kenntnissen, die bei der Umsetzung internationaler bewährter Verfahren in der öffentlichen Verwaltung und im öffentlichen Dienst sowie bei der Stärkung der Kapazitäten und der beruflichen Entwicklung und Fortbildung von Beamten und öffentlich Bediensteten gewonnen wurden.

(2) Die Vertragsparteien unterstützen den Dialog über Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität des öffentlichen Dienstes und über gemeinsame Anstrengungen zur Stärkung der multilateralen Zusammenarbeit im Rahmen einer regionalen Plattform für den öffentlichen Dienst in der Republik Kasachstan.

(3) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien nach Absatz 2 soll unter anderem Folgendes erleichtern:

  1. a) den Austausch von Sachverständigen,
  2. b) die Organisation von Seminaren und
  3. c) die Organisation von Schulungen.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222208

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