KAPITEL 11
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES
ARTIKEL 260
(1) Die Vertragsparteien fördern den Austausch von Erfahrungen und Kenntnissen, die bei der Umsetzung internationaler bewährter Verfahren in der öffentlichen Verwaltung und im öffentlichen Dienst sowie bei der Stärkung der Kapazitäten und der beruflichen Entwicklung und Fortbildung von Beamten und öffentlich Bediensteten gewonnen wurden.
(2) Die Vertragsparteien unterstützen den Dialog über Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität des öffentlichen Dienstes und über gemeinsame Anstrengungen zur Stärkung der multilateralen Zusammenarbeit im Rahmen einer regionalen Plattform für den öffentlichen Dienst in der Republik Kasachstan.
(3) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien nach Absatz 2 soll unter anderem Folgendes erleichtern:
- a) den Austausch von Sachverständigen,
- b) die Organisation von Seminaren und
- c) die Organisation von Schulungen.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222208
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