ABSCHNITT V
INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN
Artikel 25
1. Es wird eine internationale Organisation unter der Bezeichnung Internationales Ausstellungsbüro errichtet mit der Aufgabe, die Anwendung dieses Abkommens zu überwachen und für dessen Durchführung zu sorgen. Ihre Mitglieder sind die Regierungen der vertragschließenden Parteien. Der Sitz des Büros ist in Paris.
2. Das Büro hat Rechtspersönlichkeit und insbesondere das Recht, Verträge zu schließen, bewegliche und unbewegliche Güter zu erwerben und zu verkaufen sowie die Prozeßfähigkeit.
3. Das Büro hat das Recht, zur Wahrnehmung der ihm durch dieses Abkommen übertragenen Aufgaben mit Staaten und internationalen Organisationen Vereinbarungen zu schließen, insbesondere in bezug auf Privilegien und Immunitäten.
4. Das Büro besteht aus einer Generalversammlung, einem Präsidenten, einem Exekutivausschuß, Sonderkommissionen, soviel Vizepräsidenten wie Kommissionen und einem Sekretariat, das einem Generalsekretär untersteht.
Schlagworte
Rechtsfähigkeit, Handlungsfähigkeit, Vertragsfähigkeit
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2022
Gesetzesnummer
10000685
Dokumentnummer
NOR12009691
alte Dokumentnummer
N1198014929R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)