Artikel 25
In dem unter dieses Abkommen fallenden Warenverkehr
- — darf die von der Republik San Marino gegenüber der Gemeinschaft angewandte Regelung zu keiner Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, ihren Staatsangehörigen oder Firmen führen,
- — darf die von der Gemeinschaft gegenüber der Republik San Marino angewandte Regelung zu keiner Diskriminierung zwischen den Staatsangehörigen oder Firmen von San Marino führen.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Gesetzesnummer
20008826
Dokumentnummer
NOR40162030
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