Artikel 26
Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Die Vertragsparteien kommen überein, spätestens fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten Konsultationen aufzunehmen, um die Ergebnisse des Abkommens zu prüfen und erforderlichenfalls Verhandlungen über seine Änderung unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Prüfung einzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Gesetzesnummer
20008826
Dokumentnummer
NOR40162031
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