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Artikel 25 Abkommen über eine Zollunion und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2002

Artikel 25

In dem unter dieses Abkommen fallenden Warenverkehr

  1. darf die von der Republik San Marino gegenüber der Gemeinschaft angewandte Regelung zu keiner Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, ihren Staatsangehörigen oder Firmen führen,
  2. darf die von der Gemeinschaft gegenüber der Republik San Marino angewandte Regelung zu keiner Diskriminierung zwischen den Staatsangehörigen oder Firmen von San Marino führen.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Gesetzesnummer

20008826

Dokumentnummer

NOR40162030

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