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ARTIKEL 253 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

KAPITEL 7

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH KATASTROPHENSCHUTZ

ARTIKEL 253

Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Risiken von Naturkatastrophen und durch Menschen verursachten Katastrophen sowohl in den Gebieten der Vertragsparteien als auch weltweit eingedämmt werden müssen.

Die Vertragsparteien bekräftigen ihren Willen, die Resilienz ihrer Gesellschaften und Infrastrukturen durch effizientere Maßnahmen zur Katstrophenvorsorge, -abmilderung, Vorbereitung auf den Katastrophenfall und Folgenbewältigung im Fall von Naturkatastrophen und durch Menschen verursachten Katastrophen zu stärken und auf bilateraler oder multilateraler politischer Ebene zusammenzuarbeiten, um die Ergebnisse des globalen Katastrophenmanagements zu verbessern.

Im Rahmen der Zusammenarbeit wird, vorbehaltlich der Verfügbarkeit ausreichender Ressourcen, Folgendes unterstützt:

  1. a) die Interaktion zwischen den zuständigen Stellen, sonstigen Organisationen und Personen, die auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes tätig sind,
  2. b) die Koordinierung der Amtshilfe im Katastrophenfall, falls erforderlich,
  3. c) der Austausch von Erfahrungen im Zusammenhang mit der Sensibilisierung der Bevölkerung für die Katastrophenvorsorge,
  4. d) die Ausbildung, Weiterbildung, Qualifizierung und spezielle Schulungen im Bereich des Katastrophenschutzes und im Einsatz von Frühwarnsystemen.

Schlagworte

Katastrophenabmilderung

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222201

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