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ARTIKEL 252 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

KAPITEL 6

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH SPORT UND KÖRPERLICHE BETÄTIGUNG

ARTIKEL 252

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit im Bereich Sport und körperliche Betätigung, um dazu beizutragen, dass alle Altersgruppen eine gesunde Lebensweise entwickeln, um die soziale Funktion und den erzieherischen Wert des Sports zu fördern und Gefahren für den Sport, wie Doping, Rassismus und Gewalt, zu bekämpfen. Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222200

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