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Artikel 24 Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Artikel 24

ARTIKEL 24

Der ersuchte Staat führt die gesamte Vollstreckung des so angepaßten Urteils durch, als handle es sich um ein von seinen Gerichten erlassenes Urteil.

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