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Artikel 23 Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Artikel 23

ARTIKEL 23

(1) Der ersuchte Staat paßt die verhängte Strafe oder Maßnahme seiner Strafgesetzgebung so an, als wäre das Urteil wegen einer in seinem Hoheitsgebiet begangenen Tat ausgesprochen worden.

(2) Die im ersuchten Staat verhängte Sanktion darf nicht strenger sein als die im ersuchenden Staat verhängte.

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