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Artikel 22 Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Titel IV

Abtretung an den ersuchten Staat

Artikel 22

ARTIKEL 22

Der ersuchende Staat übermittelt dem ersuchten Staat das Urteil, um dessen gesamte Vollstreckung er ersucht.

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