Artikel 24
ARTIKEL 24
Der ersuchte Staat führt die gesamte Vollstreckung des so angepaßten Urteils durch, als handle es sich um ein von seinen Gerichten erlassenes Urteil.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Der ersuchte Staat führt die gesamte Vollstreckung des so angepaßten Urteils durch, als handle es sich um ein von seinen Gerichten erlassenes Urteil.
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