vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 25 Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Artikel 25

ARTIKEL 25

Nimmt der ersuchte Staat ein nach diesem Titel gestelltes Ersuchen an, so erlischt das Recht des ersuchenden Staates zur Vollstreckung des Urteils.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)