Artikel 24
Die während der Geltungsdauer des vorliegenden Abkommens von den Unternehmen beider Staaten übernommenen Rechtsverbindlichkeiten bleiben vom Ablauf des vorliegenden Abkommens unberührt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Die während der Geltungsdauer des vorliegenden Abkommens von den Unternehmen beider Staaten übernommenen Rechtsverbindlichkeiten bleiben vom Ablauf des vorliegenden Abkommens unberührt.
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