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Artikel 24 Abkommen zwischen Österreich und der Russischen Föderation über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1995

Artikel 24

Die während der Geltungsdauer des vorliegenden Abkommens von den Unternehmen beider Staaten übernommenen Rechtsverbindlichkeiten bleiben vom Ablauf des vorliegenden Abkommens unberührt.

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