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Artikel 25 Abkommen zwischen Österreich und der Russischen Föderation über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1995

Artikel 25

(1) Das vorliegende Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats, der dem Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden, in Kraft.

(2) Das vorliegende Abkommen wird für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.

Geschehen zu Wien, am 8. November 1993, in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und russischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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