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ARTIKEL 249 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

KAPITEL 4

ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN MEDIEN UND AUDIOVISUELLES

ARTIKEL 249

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in den Bereichen Medien und Audiovisuelles, unter anderem durch den Austausch von Informationen und die Ausbildung von Journalisten und anderen Fachkräften aus den Bereichen Medien, Kino und Audiovisuelles.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222197

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