KAPITEL 4
ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN MEDIEN UND AUDIOVISUELLES
ARTIKEL 249
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in den Bereichen Medien und Audiovisuelles, unter anderem durch den Austausch von Informationen und die Ausbildung von Journalisten und anderen Fachkräften aus den Bereichen Medien, Kino und Audiovisuelles.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222197
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